Bei deutsch-italienischen Nachlassverhältnissen ist eine strukturierte Planung unerlässlich: Die EU-Erbrechtsverordnung, unterschiedliche Pflichtteilssysteme und fehlende Doppelbesteuerungsabkommen machen individuelle Lösungen notwendig. Diese Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Schritte einer rechtssicheren Nachlassplanung mit Bezug zu Italien.

Alessandro De Maria – Rechtsanwalt
Alessandro De Maria
Rechtsanwalt & Avvocato stabilito
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Bestandsaufnahme: Vermögen in Deutschland und Italien

Am Anfang jeder Nachlassplanung steht eine vollständige Inventur des Vermögens – getrennt nach Ländern und Vermögensarten.

  • Immobilien in Italien: Katasterdaten, Grundbuchauszüge, Hypothekenlage, etwaige Schenkungshistorie
  • Bankkonten und Depots: in welchen Ländern, auf wessen Namen, ggf. mit Vollmachten
  • Unternehmensbeteiligungen: SRL, SPA oder andere Gesellschaftsformen in Italien; GmbH, KG etc. in Deutschland
  • Lebensversicherungen und Altersvorsorge: Bezugsberechtigte prüfen – diese fallen oft nicht in den Nachlass
  • Bestehende Schenkungen: Dokumentation aller Schenkungen (Datum, Wert, Empfänger) für die spätere Pflichtteilsberechnung

Praxistipp: Erstellen Sie eine strukturierte Vermögensübersicht und hinterlegen Sie diese an sicherem Ort – idealerweise gemeinsam mit dem Testament.


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Anwendbares Erbrecht bestimmen – Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bestimmt, welches Erbrecht auf den gesamten Nachlass Anwendung findet. Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.

  • Wohnsitz in Deutschland: deutsches Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass – auch für die Ferienwohnung in Sizilien
  • Wohnsitz in Italien: italienisches Erbrecht gilt – auch für das Bankkonto in Frankfurt
  • Häufiger Wechsel oder Doppelwohnsitz: besondere Vorsicht; der gewöhnliche Aufenthalt ist nach dem Lebensmittelpunkt zu bestimmen
  • Rechtswahl treffen: nach Art. 22 EuErbVO kann jede Person das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen – im Testament ausdrücklich erklären

Die Wahl des anwendbaren Rechts sollte strategisch getroffen werden: Welches Recht bietet mehr Gestaltungsfreiheit? Welches Pflichtteilssystem ist für die geplante Verteilung günstiger? Sind Testamentsvollstrecker oder Erbverträge gewünscht?


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Testamentsform wählen und Testament errichten

Die Formwahl richtet sich nach dem anzuwendenden Recht und den praktischen Bedürfnissen der Nachlassplanung.

  • Olographes Testament (D + I): vollständig handschriftlich, datiert, unterschrieben – einfach und kostengünstig, aber fehleranfällig; kein Notar erforderlich
  • Öffentliches Testament (notariell): höchste Rechtssicherheit; in Italien: testamento pubblico vor Notar und zwei Zeugen; in Deutschland: Beurkundung beim Notar
  • Berliner Testament (nur D): gegenseitiges Testament von Eheleuten – in Italien nicht möglich; für in Deutschland belegenes Vermögen sinnvoll, wenn deutsches Recht gilt
  • Erbvertrag (nur D): bindet beide Vertragsparteien; in Italien nicht wirksam, aber nach EuErbVO anerkennungsfähig bei Wahl deutschen Rechts

Empfehlung: Bei grenzüberschreitendem Vermögen das Testament immer auf Kompatibilität mit dem ausländischen Abwicklungsrecht prüfen lassen – ein formgültiges deutsches Testament kann in der Praxis in Italien schwer umzusetzen sein.


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Pflichtteilsberechtigte berücksichtigen

Sowohl das deutsche als auch das italienische Recht schützen nahe Angehörige durch unentziehbare Mindestanteile. Diese Ansprüche sind bei der Testamentsgestaltung zwingend zu beachten.

  • Nach italienischem Recht (legittima): 1 Kind: ½; ≥ 2 Kinder: zusammen ⅔; Ehegatte allein: ½; Ehegatte + 1 Kind: je ⅓; Ehegatte + ≥ 2 Kinder: ¼ + ½; Eltern (ohne Kinder/Ehegatten): ⅓
  • Nach deutschem Recht: Kinder und Ehegatte haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil in Geld
  • Berechnungsgrundlage in Italien (riunione fittizia): Nachlass − Schulden + alle Schenkungen zu Lebzeiten (ohne zeitliche Begrenzung) = Bemessungsgrundlage für die legittima
  • Azione di riduzione: Verjährung 10 Jahre ab Erbfallöffnung; richtet sich zunächst gegen Erben, dann gegen Beschenkte (azione di restituzione)
  • Risiko Schenkungsimmobilien: Azione di restituzione gegen Dritterwerber erlischt nach 20 Jahren ab Grundbucheintragung (Legge 80/2005) – sofern keine opposizione eingetragen wurde; bei Schenkungsgeber verstorben > 10 Jahre kein Restrisiko mehr
  • Beneficio di inventario: Bei unklarer Erbschuldenlage Erbschaftsannahme mit Inventar erwägen – schützt das Privatvermögen der Erben vor Vermischung mit Nachlassschulden

Praxistipp: Bestehende Schenkungsimmobilien im Portfolio vor jedem Immobilienkauf auf Datum der Grundbucheintragung prüfen. In der Praxis werden zunehmend spezielle Versicherungspolicen eingesetzt, um Käufer und finanzierende Banken gegen das wirtschaftliche Risiko einer späteren Restitutionsklage abzusichern.


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Nachlassverwaltung und Vollmachten regeln

Wer übernimmt im Erbfall die Verwaltung des Nachlasses – vor allem in einem Land, in dem die Erben möglicherweise nicht ansässig sind?

  • Testamentsvollstrecker (D): vom Erblasser im Testament bestimmt; zuständig für Abwicklung, Auseinandersetzung und Verwaltung; in Italien nicht vollständig entsprechend bekannt – praktische Koordination erforderlich
  • Bevollmächtigter für die Nachlassabwicklung in Italien: notarielle Vollmacht (procura notarile) für Bankkonten, Steuern, Immobilien; muss ggf. apostilliert und beglaubigt übersetzt werden
  • Vorsorgevollmacht: regelt Handlungsfähigkeit bei Geschäftsunfähigkeit schon zu Lebzeiten; in D und I unterschiedlich geregelt – keine automatische gegenseitige Anerkennung
  • Bankvollmachten: rechtzeitig vor dem Erbfall einrichten; Konten ohne Vollmacht sind nach dem Tod gesperrt und nur über den Erbnachweis zugänglich

Praxistipp: Eine notarielle procura speciale für einen in Italien ansässigen Vertrauensanwalt oder Notariatsbeauftragten kann die Nachlassabwicklung erheblich beschleunigen.


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Steuerliche Optimierung: Erbschaftsteuer D und I

Da kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien für Erbschaftsteuern besteht, ist eine proaktive Steuerplanung besonders wichtig.

  • Freibeträge in Italien: 1.000.000 € für Kinder/Ehegatte (4 %); 100.000 € für Geschwister (6 %); für übrige Personen 8 % ohne Freibetrag
  • Freibeträge in Deutschland: 500.000 € für Ehegatten; 400.000 € für Kinder; 200.000 € für Enkel; alle zehn Jahre erneut nutzbar
  • Schenkungen zu Lebzeiten: Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzbar (D) – schrittweise Übertragung von Vermögen steueroptimiert möglich
  • Anrechnung nach § 21 ErbStG: in Italien gezahlte Erbschaftsteuer auf das Auslandsvermögen kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden – jedoch begrenzt und nur anteilig
  • Betriebsvermögen und Immobilien: besondere Vergünstigungen prüfen (Betriebsvermögensprivileg Deutschland; Bewertungsregeln für Katasterwert in Italien)

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Testament hinterlegen und registrieren

Ein Testament nützt nur, wenn es im Erbfall auch auffindbar ist. Beide Länder bieten Hinterlegungs- und Registrierungsmöglichkeiten.

  • Deutschland: Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht); Eintragung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer – automatische Meldung im Sterbefall
  • Italien – öffentliches Testament: verbleibt automatisch beim beurkundenden Notar und wird im Registro Generale dei Testamenti (ROM, Ufficio Centrale degli Archivi Notarili) registriert; international abrufbar über das Baseler Übereinkommen
  • Italien – olographes Testament: fiduciarische Hinterlegung beim Notar empfohlen; auf Antrag auch im Registro Volontario dei Testamenti (in Einführung durch den Consiglio Nazionale del Notariato) eintragbar – ermöglicht Nachforschungen über beliebige Notare nach dem Tod
  • Suchabfrage in Italien: Sind Erben oder Angehörige unsicher, ob ein Testament existiert, können sie mit Sterbeurkunde beim Consiglio Notarile Distrettuale anfragen; über das Registro Generale dei Testamenti ist auch eine grenzüberschreitende Suche möglich
  • Internationale Koordination: Erben in beiden Ländern ausdrücklich über Existenz und Verwahrort informieren – idealerweise durch einen bei den Testamenten hinterlegten Hinweis
  • Regelmäßige Aktualisierung: Testament bei wesentlichen Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Kindsgeburt, Immobilienerwerb/-veräußerung) überprüfen und ggf. widerrufen und neu errichten

Wichtig: Ein späteres Testament hebt ein früheres grundsätzlich auf. Bei mehreren Testamenten (z. B. eines für das deutsche, eines für das italienische Vermögen) ist auf Widerspruchsfreiheit und klare Abgrenzung zu achten. Der Widerruf eines olographen Testaments erfolgt durch Vernichtung – das bloße Zurückfordern aus der Hinterlegung genügt dafür nicht.


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Notfallplanung: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Nachlassplanung sollte um Regelungen für den Fall ergänzt werden, dass die handelnde Person zu Lebzeiten nicht mehr selbst entscheiden kann.

  • Vorsorgevollmacht (D): bevollmächtigt eine Vertrauensperson zu vermögensrechtlichen und persönlichen Entscheidungen; muss notariell oder öffentlich beglaubigt sein, um auch gegenüber Grundbuchämtern und Banken zu wirken
  • Betreuungsverfügung (D): gibt Wünsche hinsichtlich eines etwaigen Betreuers vor
  • Amministratore di sostegno (I): das italienische Institut der Unterstützungsverwaltung; andere Person als Betreuer; Antrag beim Gericht
  • Patientenverfügung: gilt in D und I unterschiedlich; für Aufenthalte in beiden Ländern jeweils länderspezifisch verfassen
  • Anerkennung im jeweils anderen Land: eine deutsche Vorsorgevollmacht ist in Italien nicht automatisch wirksam – ggf. notarielle Bestätigung und Apostille erforderlich

Empfehlung: Vollmachten und Patientenverfügung regelmäßig auf Aktualität prüfen und in beiden Ländern geeignet hinterlegen. Informieren Sie Bevollmächtigte über Inhalt und Aufbewahrungsort.

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